AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der GLYN GmbH & Co. KG
Stand: Februar 2019
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Vertragsabschluss
- Die Glyn GmbH & Co. KG (nachfolgend Glyn genannt) bestellt ausschließlich auf Grundlage ihrer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Glyn diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt Glyn die Lieferung / Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass Glyn die Lieferbedingungen des Lieferanten annimmt. Bei der Abgabe von Angeboten hat der Lieferant das Einverständnis mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Glyn zu erklären. Wenn eine solche ausdrückliche Erklärung unterbleibt, gilt die Ausführung der Bestellung in jedem Fall als Anerkennung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Glyn. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten.
- Erstellt der Lieferant aufgrund einer Anfrage von Glyn ein Angebot, so hat er sich dabei genau an die Anfrage von Glyn zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
- Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so ist Glyn zum Widerruf berechtigt.
- Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Ausgeführte Leistungen oder Lieferungen ohne schriftlichen Auftrag werden nicht anerkannt. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können - nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung - auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt die Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
- Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt, sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist oder darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht.
- Kann Glyn durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass Glyn eine Erklärung per Telefax, oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Lieferanten diese Erklärung zugegangen ist.
- Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit Glyn erst nach einer von Glyn erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
- Glyn kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
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Preise, Versand, Verpackung
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von Glyn angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Ist ein Preis „ab Werk“, „ab Lager“ oder entsprechendes vereinbart, ist der von Glyn vorgeschriebene Hausspediteur zu beauftragen. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
- Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Bestell-Nr. von Glyn zu enthalten. Angebote sind mit eindeutigem Bezug zur Anfrage oder wenn vorhanden mit der Anfrage-Nr. zu versehen.
- Anlieferungen durch Fahrzeuge des Lieferanten oder beauftragter Spediteure werden montags bis freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr angenommen, eilige Lieferungen außerhalb dieser Zeit nur nach vorheriger Vereinbarung.
- Glyn übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit Glyn getroffenen Absprachen zulässig.
- Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von Glyn gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit bei dem Lieferanten.
- Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Werden Glyn ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so ist Glyn berechtigt, Verpackungen die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenen Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
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Rechnungserteilung und Zahlung
- Rechnungen sind, sofern zum Verständnis erforderlich, mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsmäßiger Form einzureichen. Bis zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Rechnung steht Glyn ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächlichen Mengen, Gewichte oder sonst der Lieferung zugrunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preise.
- Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege. Glyn bezahlt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis 10 Tage ab Rechnungseingangstag mit 2% Skonto oder 30 Tage ab Rechnungseingangstag netto.
- Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an Glyn zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 5 Tage nach Rechnungseingang bei Glyn vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
- Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Lieferung ist Glyn berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
- Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant eine angemessene Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft einer anerkannten deutschen Großbank zu leisten.
- Sollte Glyn in Zahlungsverzug geraten, kann der Lieferant erst nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
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Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
- Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich; der Lieferant gerät bei Verstreichen eines festen Liefertermins mit der Lieferung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist bei Bringschulden der Eingang der Ware bei der von Glyn genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, kommt der Lieferant ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Leistung zum vereinbarten Termin nicht oder nur in einer Weise erbracht hat, dass die Abnahme verweigert werden kann (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er Glyn dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
- Gerät der Lieferant durch Überschreitung des Liefertermins in Verzug, so ist Glyn berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0.1% der Auftragssumme pro Werktag, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme, zu verlangen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann noch bis zur Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe ist auf einen Verzugsschadensersatzanspruch anzurechen. Die Vertragsstrafe ist lediglich der Mindestwert des Schadensersatzes.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, von Glyn zu liefernder Unterlagen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
- Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Glyn ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung / Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung / Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei Glyn - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.
- Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält Glyn sich vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei Glyn auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Glyn behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
- Teillieferungen akzeptiert Glyn nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
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Haftung
- Der Lieferant haftet für jegliche Form von Vertragsverletzungen sowie für jegliche Form von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.
- Wird Glyn wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist Glyn berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion. Sofern ein Fehler an einem vom Lieferanten gelieferten Teil auftritt, wird vermutet, dass der Fehler ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten entstanden ist.
- Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und Glyn auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
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Sachmängelhaftung
- Die vereinbarte Spezifikation ist Bestandteil des Auftrags und kann nur mit beiderseitiger Zustimmung geändert werden. Als Spezifikation gilt auch jede verbindlich anzusehende Beschreibung des Lieferumfangs oder eine Zeichnung. Der Lieferant hat Ware zu liefern, die in Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entsprechen. Insbesondere muss sich die Ware für den Zweck eignen, der dem Lieferanten bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht wurde. Hat der Lieferant ein Erstmuster erstellt, muss die Ware alle Eigenschaften des Erstmusters aufweisen. Lässt sich mit den Eigenschaften des Erstmusters der dem Lieferanten bekannte Zweck nicht erreichten, entspricht die Ware nicht dem Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn das Erstmuster von Glyn freigegeben wurde. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entspricht die Ware dem Vertrag, wenn die Ware den Bestimmungen des Empfängerlandes entspricht. Hat der Lieferant Kenntnis davon, dass die Ware in mehreren Ländern zum Einsatz kommt oder musste der Lieferant davon Kenntnis haben, entspricht die Ware dem Vertrag nur, wenn sie den Bestimmungen all jener Länder entspricht, die dem Lieferanten als Bestimmungsländer bekannt waren.
- Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen / Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien sowie für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen von Glyn wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
- Glyn wird dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung / Leistung sowie Transportschäden unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei Glyn. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
- Zur vereinbarten Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes zählen auch Eigenschaften, die Glyn aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers, des Unternehmers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 Produkthaftungsgesetz) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten darf, es sei denn, diese stehen im Widerspruch mit vereinbarten Eigenschaften. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
- Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich Glyn zu, es sei denn, dem Vertragspartner steht ein Recht zu, die Nacherfüllung zu verweigern oder Glyn wählt gegenüber dem Unternehmer ein unzumutbares Nacherfüllungsrecht.
- Ein- und Ausbaukosten hat der Lieferant gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
- Glyn kann wegen eines Mangels des gelieferten Produktes oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend.
- Die Gewährleistungszeit beträgt 36 (in Worten: sechsunddreißig) Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an Glyn oder den von Glyn benannten Dritten an der von Glyn vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Sofern Abnahmetermine vereinbart sind, beginnt die Garantie- und Gewährleistungszeit mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beginnt die Gewährleistungszeit spätestens 12 (in Worten: zwölf) Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.
- Tritt in den ersten 3 Monaten (Garantiezeit) der Gewährleistungszeit ein Mangel auf, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
- Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und / oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Garantie- bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
- Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt über die gesetzliche Hemmung hinaus- die Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist neu.
- Ansprüche die zu Anfang der Gewährleistungszeit bereits bestehen oder die während der Gewährleistungszeit entstehen verjähren entsprechend den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung beginnt mit Entstehung des Anspruchs zu laufen.
- Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant Glyn von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
- Musste Glyn als Folge einer Mangelhaftigkeit der vom Vertragspartner gelieferten Sache bzw. des gelieferten Werkes die vom Vertragspartner gelieferte Sache oder das gelieferte Werk zurücknehmen, eine Kaufpreis- bzw. Vergütungsminderung hinnehmen oder seinem Abnehmer Schadensersatz oder Aufwendungsersatz leisten, bedarf es für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte gegen den Vertragspartner, wegen des vom Abnehmer von Glyn geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Die oben genannte Garantiefrist beginnt in diesen Fällen mit dem Übergang der Gefahr auf den Abnehmer von Glyn. Die Verjährung der zuvor genannten Ansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem Glyn die Ansprüche ihres Abnehmers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner die Sache bzw. das Werk an Glyn abgeliefert hat.
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Garantie
- Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu eine schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der
Lieferant Bedenken gegen die von Glyn gewünschte Art der Ausführung, so hat der Lieferant Glyn dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. - Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem Lieferanten bekannt ist, dass seine Produkte von Glyn auch in bestimmten Ländern vertrieben werden, gilt vorstehendes auch für diese Länder.
- Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu eine schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der
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Qualitätsmanagement
- Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagement zu unterhalten, durchzuführen und weiter zu entwickeln. Den Nachweis kann der Lieferant durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats erbringen.
- Unabhängig davon, ob der Lieferant nach einer Qualitätsmanagementsystemnorm zertifiziert ist, ist die ISO 9001:2015 ist integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Ersatzteilbelieferung
- Der Lieferant verpflichtet sich, Glyn während der Zeit der durchschnittlichen Lebensdauer des gelieferten Produkts mit allen Ersatzteilen zu beliefern.
- Der Preis für ein Ersatzteil darf nicht höher sein, als der Preis für ein entsprechendes Teil auf dem freien Markt.
- Wurde die Ersatzteilproduktion nach Ablauf der in Ziffer 9.1 genannten Zeit eingestellt, so verpflichtet sich der Lieferant, auf Anforderung gegen angemessenes Entgeld Konstruktionsunterlagen / Zeichnungen an Glyn herauszugeben und diese Unterlagen für die Fertigung von Ersatzteilen ausschließlich für die eigene Verwendung zu nutzen. Glyn verpflichtet sich, diese Unterlagen keinen Dritten zugänglich zu machen.
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Lifetime Verträge, Abkündigung von Produkten
- Ist dem Lieferanten bei Vertragsabschluss bekannt oder musste es dem Lieferanten zumindest bekannt sein, dass Glyn das vom Lieferanten zu liefernde Produkt für die Fertigung von Teilen benötigt, die Glyn den eigenen Kunden im Rahmen eines Lifetime Vertrages zu liefern hat, so verpflichtet sich der Lieferant gegenüber Glyn, das Produkt über Lifetime zu den vereinbarten Konditionen zu liefern.
- Beabsichtigt der Lieferant, ein Produkt, das Glyn in den letzten drei Jahren bereits einmal vom Lieferanten bezogen hat oder hinsichtlich dessen sich der Lieferant gegenüber Glyn zur dauerhaften Belieferung verpflichtet hat, zu ändern oder seine Produktion einzustellen, hat er Glyn davon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die beabsichtigte Änderung oder Produktionseinstellung, soweit nichts anderes vereinbart, frühestens nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten ab dem Zugang der Änderungs- /Einstellungsnachricht zulässig. Der Lieferant hat in einem solchen Fall Glyn die Gelegenheit einzuräumen, nach Abblauf der 24 Monate eine Abschlussbestellung zu platzieren.
- Ziffer 10.2 gilt nur gegenüber Glyn, d.h., der Lieferant ist durch diese Regelung nicht generell daran gehindert ein Produkt zu ändern oder abzukündigen.
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Schwermetallverbot
Sofern der Lieferant wusste oder wissen musste, dass es sich um Teile für die Automobilindustrie handelt gilt folgendes:- Der Lieferant verpflichtet sich, an Glyn nur solche Produkte zu liefern, die der EU-Richtlinie 2000/53/EG vom 18.09.2000 unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27.06.2002 (2002/525/EG) entsprechen.
11.2 Soweit der Lieferant Produkte liefert, in denen Stoffe verarbeitet sind, die unter die zuvor genannte EU-Richtlinie fallen, verpflichtet sich der Lieferant, Glyn auf diese Stoffe ausdrücklich hinzuweisen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, an Glyn nur solche Produkte zu liefern, die der EU-Richtlinie 2000/53/EG vom 18.09.2000 unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27.06.2002 (2002/525/EG) entsprechen.
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Schutzrechte
- Der Lieferant stellt Glyn und Kunden von Glyn von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die Glyn in diesem Zusammenhang entstehen.
- Glyn ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
- Auslandsgeschäfte
Sofern der Lieferant seine Niederlassung im Ausland hat, gilt ergänzend folgendes: - Für die Beziehung zwischen dem Lieferanten und Glyn gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
- Eine wesentliche Vertragsverletzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ware nicht spezifikationsgerecht geliefert wird oder wenn sich mit der Ware der vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck nicht erreichen lässt.
- Nach erfolgter fristgerechter Mängelrüge ist Glyn berechtigt, Rechtsbehelfe wegen mangelhafter Lieferung bis zum Ende der Gewährleistungszeit gelten zu machen.
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Datenschutz
- Der Lieferant verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit Glyn kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ihr Einverständnis dazu erklären, dass Glyn die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte erheben, speichern, verarbeiten und nutzen darf. Personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Kontaktdaten wie: Name, Anschrift, Position im Unternehmen, Telefonnummer, E-Mailadresse usw. sowie Daten zu besonderen Kenntnissen, Orts- und Zeitangaben zu Besprechungen und ähnliche Daten.
- Der Lieferant verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit Glyn kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass Glyn die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte an Dritte übermitteln darf.
- Der Lieferant verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit Glyn kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass Glyn die personenbezogenen Daten dieser Personen nur auf ausdrückliche Aufforderung der betroffenen Person löschen muss.
- Rechtswirksam im Sinne der vorstehenden Regelungen bedeutet, dass der Lieferant selbsttätig die nach dem Datenschutzrecht und dem allgemeinen Schuldrecht notwendigen Voraussetzungen einer wirksamen Erklärung ermitteln muss.
- Liegen dem Lieferanten die zuvor genannten Erklärungen nicht vor, ist er verpflichtet, Glyn darauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
- Verstößt der Lieferant gegen die zuvor genannte Hinweispflicht oder stellt sich im Nachhinein heraus, dass die vom Lieferanten eingeholten Erklärungen ganz oder in Teilen unwirksam sind, so stellt der Lieferant Glyn von Forderungen frei, die Dritte im Zusammenhang mit diesen Vertragsverletzungen gegen Glyn erheben. Die Glyn in diesem Zusammenhang zustehenden gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Im Übrigen wird Glyn personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
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Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
- Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Glyn den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
- Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Glyn, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Glyn abzutreten.
- Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren beantragt, so ist Glyn berechtigt, für den Nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von Glyn gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Idstein.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für den Hauptsitz von Glyn zuständig ist. Glyn ist auch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen zulässigen Ort zu verklagen.
Hinweis:
Wir speichern personenbezogene Daten unserer Lieferanten und halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen. Die Speicherung erfolgt zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte.
Der Lieferant kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskunft hinsichtlich der über ihn bei Glyn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.
Sollte der Lieferant in dem Verhalten von Glyn einen Verstoß gegen geltendes Recht erkennen, möge er sich direkt an Glyn wenden. Im Falle einer berechtigten Reklamation wird Glyn den Verstoß dann sofort einstellen. Einer Abmahnung oder gerichtlichen Geltendmachung bedarf es in solchen Fällen nicht. Sollte der Lieferant die Verletzung geltenden Rechts im Wege einer Abmahnung oder gerichtlich geltend machen, weisen wir darauf hin, dass er die dadurch entstehenden Kosten wegen fehlender Wiederholungsgefahr selbst zu tragen hat.