ALB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Glyn Jones GmbH & Co. Vertrieb von elektronischen Bauelementen KG (nachfolgend GLYN genannt)
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Definition, Geltungsbereich
- Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt GLYN nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn GLYN in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
- Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch GLYN schriftlich bestätigt sind.
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Überprüfung der Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Sofern der Besteller GLYN bekannt gibt, welchen Gebrauch er mit den von ihm bestellten Produkten oder Dienstleistungen beabsichtigt, basiert das Angebot von GLYN auf der Annahme, dass die in den nachfolgenden Fragen angesprochen Themen für das vom Besteller angefragte Produkt keine Relevanz haben, es sei denn, der Besteller hat GLYN entsprechende Informationen bereits anderweitig mitgeteilt. Sollten eine oder mehrere der nachfolgenden Fragen Relevanz haben, ist der Besteller verpflichtet, GLYN darauf hinzuweisen, bevor GLYN eine Verpflichtung gegenüber dem Besteller eingeht.
Gibt es in der Anfrage nicht genannte Anforderungen hinsichtlich- der Verpackung und Anlieferung des Teils beim Besteller (Blisterverpackung, Verwendung eines bestimmten Verpackungsmaterials, Sauberkeitsanforderungen, Umgang mit kundeneigenen Lastträgern);
- des Handlings des Teils beim Besteller (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit, Fallhöhen);
- der Lagerung des Teils beim Besteller (Unempfindlichkeit gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Feuchtigkeit, Temperatur, Luftdruck sowie inhärente Haltbarkeit eines Teils);
- der Produktion beim Besteller;
- der Anforderungen an das Teil im Gesamtsystem (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit)
- der Einflüsse des Teils auf seine Systemumgebung;
- der Einflüsse der Systemumgebung auf das Teil;
- zeitlicher Faktoren wie z.B. Verschleiß oder Materialermüdung in der konkreten Verbausituation
- der Einflüsse des Gesamtsystems auf das Teil;
- der Einflüsse des Teils auf das Gesamtsystem;
- Einflüssen der Nutzer des Gesamtsystems (z.B. verunreinigte Arbeitskleidung, grobmotorische Nutzung, unterdurchschnittlicher Ausbildungsstand der Nutzer);
- Einflüssen rechtlicher Bestimmungen, soweit sie dem Besteller bekannt sind;
- Einflussfaktoren, die von der üblicherweise vorausgesetzten Nutzung in räumlicher, zeitlicher oder technischer Hinsicht abweichen oder auf die sonst besonders hingewiesen werden sollte (z. B. klimatische Bedingungen, durchschnittliche Nutzungsdauer, kein stabiles Stromnetz);
- Einflussfaktoren, die sich für den beabsichtigten Gebrauch unter regionalen, klimatischen und rechtlichen Bedingungen ergeben;
- Einflussfaktoren, die hinsichtlich der Umgebung des Gesamtsystems, soweit sie nicht zum Auftragsumfang gehört, Auswirkungen auf die Funktion, die Funktionalität und/oder die Lebensdauer haben können (z.B. elektromagnetische Störungen durch nahestehende Hochstrommasten);
- weicht der Besteller beim Einsatz von Betriebs- und Hilfsmitteln von einer üblicherweise vorausgesetzten Qualität und/oder Nutzung der Betriebs- und Hilfsmittel ab;
- werden an das von uns zu liefernde Teil innerhalb des weiteren Verbaus oder der weiteren Verarbeitung Anforderungen hinsichtlich mechanischer, thermischer oder elektrischer Belastbarkeit, elektrostatischer Verträglichkeit, Handling gestellt, die eine Modifikation des Teils erforderlich machen können;
- welche Schnittstellenparameter sind für die Validierung erforderlich, einschließlich Prüfverfahren, Prüfmethoden und Prüfmittel;
- hat der Besteller Kenntnis von rechtlichen oder behördlichen Anforderungen die von den üblicherweise vorauszusetzenden Anforderungen abweichen.
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Angebote, Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung
- Ist die Bestellung als Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren, so kann GLYN dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
- Ein Liefervertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung zustande.
- Aufträge für Standard-Produkte können formlos erteilt werden. Aufträge für kundenspezifische Produkte müssen schriftlich erteilt werden. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann GLYN durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfern-übertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
- Sofern sich die GLYN zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von GLYN abgerufen und geöffnet wurden. GLYN behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.
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Auftragsstornierungen, Terminverschiebungen
- Auftragsstornierungen vom Käufer für kundenspezifische Produkte sowie für Produkte, die GLYN ausschließlich im Auftrag des Bestellers beschafft, werden nicht akzeptiert. Stornierungen für sonstige Produkte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von GLYN. Bei akzeptierten Stornierungen wird eine Gebühr in Höhe von 25% des Auftragswertes sofort fällig.
- Terminverschiebungen oder Sistierungen von Aufträgen durch den Besteller bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von GLYN. Soweit nicht anders vereinbart ist GLYN am Ende der Vertragslaufzeit berechtigt, sämtliche Restmengen auszuliefern und in Rechnung zu stellen. Sollte die durchschnittliche Abnahmemenge nicht dem erwarteten Bedarf entsprechen, ist GLYN berechtigt nach eigenem Ermessen jederzeit Teilmengen auszuliefern.
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Preise, Zahlungsbedingungen
- Alle Preise von GLYN verstehen sich ab GLYN Auslieferungslager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist GLYN berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig. Rechnungen an Auslandskunden sind entweder per Vorkasse oder prompt nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Unbeschadet dessen ist GLYN jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.
- Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem GLYN oder Dritte, die gegenüber GLYN einen Anspruch haben, über den Betrag verfügen können.
- Zahlungen werden unabhängig von der Bezeichnung bei Zahlung immer auf die älteste Rechnung verrechnet.
- Bei Zahlungsverzug oder Überschreitung des Kreditlimits behält sich GLYN vor, die Warenlieferungen zurückzuhalten, bis sämtliche Forderungen bezahlt sind. Abholung von Ware erfolgt grundsätzlich nur nach telefonischer Absprache.
- Kommt der Besteller trotz Mahnung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter das Insolvenzverfahren beantragt, so wird die gesamte Restschuld zuzüglich aller Nebenkosten sofort fällig. In diesen Fällen ist GLYN berechtigt, Rücktritt von allen noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären und bereits gelieferte und noch nicht bezahlte Ware aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie die Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten zu verlangen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GLYN anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist GLYN außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen solange zurückzubehalten, bis sämtliche fälligen Zahlungen erfolgt sind.
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Eigentumsvorbehalt
- GLYN behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch GLYN gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch GLYN schriftlich erklärt wird.
- Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt GLYN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen GLYN und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GLYN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich GLYN, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann GLYN verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für GLYN vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, GLYN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GLYN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Werden die Liefergegenstände mit anderen, GLYN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt GLYN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für GLYN.
- GLYN verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GLYN.
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Lieferungen, Lieferzeit
- GLYN wird den Besteller unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit Ware beliefern.
- Der Beginn der von GLYN verbindlich angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
- Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.
- Bei elektronischen und elektromechanischen Bauteilen sowie bei sonstigen Artikeln ist GLYN berechtigt, Mehr- oder Mindermengen zu liefern, sofern aus Gründen der Qualitäts- oder Transportsicherheit nur ganze Verpackungseinheiten geliefert werden.
- Bei Kanban-Verträgen und in Verbindung mit Ausnahmeregelungen bei Abrufaufträgen, wird anstelle der Angabe der KW „Rahmenende am“ eingesetzt. Ist es zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung noch nicht möglich einen Liefertermin zu nennen, erscheint anstelle der KW „Liefertermin folgt“.
- Unterlässt der Besteller eine Einteilung bei Abrufen, so ist GLYN berechtigt, die Einteilung selbst vorzunehmen.
- Abrufaufträge haben, wenn keine Laufzeit vereinbart wurde, eine maximale Laufzeit von 12 Monaten. Am Ende der Laufzeit können die Restbestände ausgeliefert werden. Der Mindestabrufwert beträgt 500,- Euro.
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Versand, Gefahrenübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
- Soweit GLYN nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport und die angemessenen Kosten der Verwertung oder - soweit dies möglich und von GLYN für zweckmäßig erachtet wird - die angemessenen Kosten, die zusätzlich für die erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller verpflichtet sich und bestätigt mit Erteilung seines Auftrages GLYN gegenüber, nicht zurückgesandte Verpackungen, der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen.
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Schutzrechte
- Der Besteller verpflichtet sich, GLYN von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und GLYN auf Kosten von GLYN die Rechtsverteidigung zu überlassen. GLYN ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
- Wird GLYN die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der GLYN – sofern GLYN die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – berechtigt, die Arbeiten bzw. Lieferungen bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte GLYN durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist GLYN zum Rücktritt berechtigt.
- Der Besteller haftet GLYN dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt GLYN von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
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Haftung für Verzug
- GLYN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. GLYN haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von GLYN zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
- GLYN haftet für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GLYN beruhen. Soweit GLYN im Rahmen der Verzugshaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- GLYN haftet für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern GLYN schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit GLYN in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Verzugshaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt
- Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Verzugshaftung ausgeschlossen.
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Haftung für Mängel
- Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwen-dungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2.a) und 4 BGB gilt nicht, soweit diese Regelungen im Widerspruch zu einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit stehen.
- § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.b) BGB gilt nicht, soweit in einer Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Beschaffenheitsvereinbarung von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder von denen eines anderen Gliedes der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abweichen. Dies gilt auch dann, wenn nicht im Einzelnen aufgeführt ist, welche öffentlichen Äußerungen im Widerspruch zur Beschaffenheitsvereinbarung stehen.
- Sofern die Parteien einen Erstmusterprüfbericht vereinbart haben, gehen die in dem Prüfbericht wiedergegebenen Prüfergebnisse sowohl der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB, als auch den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB vor, sofern der Erstmusterprüfbericht vom Kunden freigegeben wurde.
- Zu der üblichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung.
- Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber GLYN angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von GLYN zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von GLYN Nachbesserung oder Er-satzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist GLYN verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen
- GLYN haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern GLYN den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- GLYN haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GLYN beruhen. Soweit GLYN im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- GLYN haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern GLYN schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit GLYN in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist GLYN im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Vorstehendes gilt nicht, wenn GLYN die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann. GLYN kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung u.a. verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150% vom Warenwert im mangelfreien Zustand übersteigen.
- Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
- Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang es sei denn, es handelt sich um Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
- Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
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Gesamthaftung
- Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet GLYN – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffer 10. Absatz 5, 6 und 7. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
- Soweit die Schadensersatzhaftung von GLYN aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GLYN.
- Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.
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Gegenansprüche, Übertragbarkeit
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GLYN anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Der Besteller kann Rechte aus mit GLYN geschlossenen Verträgen nur mit der Zustimmung von GLYN abtreten.
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Recht von GLYN zum Rücktritt
- Für den Fall eines unvorhergesehenen, von GLYN nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb von GLYN erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender nicht von GLYN zu vertretender Unmöglichkeit steht GLYN das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will GLYN vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat GLYN dies dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
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Datenschutz
- Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit GLYN kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ihr Einverständnis dazu erklären, dass GLYN die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte erheben, speichern, verarbeiten und nutzen darf. Personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Kontaktdaten wie: Name, Anschrift, Position im Unternehmen, Telefonnummer, E-Mailadresse usw. sowie Daten zu besonderen Kenntnissen, Orts- und Zeitangaben zu Besprechungen und ähnliche Daten.
- Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit GLYN kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass GLYN die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte an Dritte übermitteln darf.
- Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit GLYN kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass GLYN die personenbezogenen Daten dieser Personen nur auf ausdrückliche Aufforderung der betroffenen Person löschen muss.
- Rechtswirksam im Sinne der vorstehenden Regelungen bedeutet, dass der Besteller selbsttätig die nach dem Datenschutzrecht und dem allgemeinen Schuldrecht notwendigen Voraussetzungen einer wirksamen Erklärung ermitteln muss.
- Liegen dem Besteller die zuvor genannten Erklärungen nicht vor, ist er verpflichtet, GLYN darauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
- Verstößt der Besteller gegen die zuvor genannte Hinweispflicht oder stellt sich im Nachhinein heraus, dass die vom Besteller eingeholten Erklärungen ganz oder in Teilen unwirksam sind, so stellt der Besteller GLYN von Forderungen frei, die Dritte im Zusammenhang mit diesen Vertragsverletzungen gegen GLYN erheben. Die GLYN in diesem Zusammenhang zustehenden gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Im Übrigen wird GLYN personenbezogenen Daten des Bestellers entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
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Lieferketten Sorgfaltspflichtengesetz
- Obwohl GLYN die Schwellenwerte der Anzahl der Mitarbeiter nicht überschreitet, welche zu einer gesetzlichen Anwendung des Lieferketten Sorgfaltspflichtengesetzes führen würden, bekennt GLYN sich zu den Menschenrechten, die sich aus den in den Nummern 1 bis 11 der Anlage zum Lieferketten Sorgfaltspflichten aufgelisteten Übereinkommen ergeben (siehe Anhang zu diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen).
- Des Weiteren bekennt sich GLYN zu den umweltbezogenen Pflichten, die sich aus den in den Nummern 12 und 13 der Anlage zum Lieferketten Sorgfaltspflichten aufgelisteten Übereinkommen ergeben (siehe Anhang zu diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen).
- Sofern sich GLYN gegenüber einem Kunden vertraglich zu Anwendung des Lieferketten Sorgfaltspflichtengesetzes verpflichtet, gilt dies nur hinsichtlich einzelner, sich aus dem Gesetz ableitender, zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarter Pflichten.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von GLYN Erfüllungsort.
- Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von GLYN zuständige Gericht. GLYN ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
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Internationaler Vertragspartner
Sofern der Besteller seine Niederlassung im Ausland hat, gilt ergänzend und ggf. abweichend zu dem Vorhergesagten folgendes:- Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Im Falle von widersprüchlichen Vertragsangeboten und Annahmeerklärungen gilt die Lieferung als neues Angebot entsprechend der Bedingungen der letzten Erklärung von GLYN.
- Für den Fall, dass GLYN den Vertrag verletzt, haftet GLYN nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden.
- Schuldet GLYN eine Stückschuld, so schuldet sie im Falle einer mangelhaften Lieferung eine Ersatzlieferung nur dann, wenn sie dem zustimmt.
- Der Vertragspartner verliert das Recht sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, GLYN anzeigt.
- Sofern eine der Regelungen der Ziffer 15. im Widerspruch zu den übrigen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen steht, geht die Regelung der Ziffer 15. vor.
- Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
Stand: März 2023
Hinweis:
Wir speichern personenbezogene Daten unserer Kunden und halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen. Die Speicherung erfolgt zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte.
Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskunft hinsichtlich der über ihn bei GLYN gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.
Sollte der Besteller in dem Verhalten von GLYN einen Verstoß gegen geltendes Recht erkennen, möge er sich direkt an GLYN wenden. Im Falle einer berechtigten Reklamation wird GLYN den Verstoß dann sofort einstellen. Einer Abmahnung oder gerichtlichen Geltendmachung bedarf es in solchen Fällen nicht. Sollte der Besteller die Verletzung geltenden Rechts im Wege einer Abmahnung oder gerichtlich geltend machen, weisen wir darauf hin, dass er die dadurch entstehenden Kosten wegen fehlender Wiederholungsgefahr selbst zu tragen hat.
Anlage
- Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) (ILO-Übereinkommen Nr. 29)
- Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 2019 II S. 437, 438
- Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87)
- Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98)
- Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) (ILO-Übereinkommen Nr. 100)
- Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105)
- Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97, 98) (ILO-Übereinkommen Nr. 111)
- Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534)
- Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570)
- Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182)
- Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)
- Stockholmer Übereinkommen vom 6. Mai 2005 über persistente organische Schadstoffe vom 23. Mai 2001 (BGBl. 2002 II S. 803, 804) geändert durch den Beschluss (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061) (POPs- Übereinkommen).