Rechtliche Hinweise der GLYN GmbH & Co. KG
Wichtige, von vertraglichen Vereinbarungen unabhängige rechtliche Hinweise
Die nachfolgenden rechtlichen Hinweise gelten insbesondere für das vorvertragliche Schuldverhältnis. Sie gelten unabhängig davon, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wird. Sofern ein Vertrag abgeschlossen wird, gelten diese Hinweise unabhängig davon, zu welchen Bedingungen ein Vertrag abgeschlossen wird, es sei denn, diese Hinweise werden durch vertragliche Vereinbarungen ausdrücklich geändert.
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Rechtliche Hinweise bezüglich der Speicherung von personenbezogenen Daten
- Die GLYN GmbH & Co. KG (nachfolgend GLYN genannt) speichert personenbezogene Daten von Geschäftspartner sowie von Personen, die an den von GLYN angebotenen Waren und Leistungen ein Interesse bekunden, bzw. die ihrerseits Leistungen oder Waren GLYN anbieten. GLYN hält sich dabei an die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Die Speicherung erfolgt zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte.
- Personen, deren personenbezogene Daten von GLYN gespeichert wurden, können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskunft hinsichtlich der über sie bei GLYN gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.
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Rechtlicher Hinweis zur Rücknahme von Verpackungen, die GLYN als Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 Verpackungsgesetz (VerpackG) an Endverbraucher abgibt
- Um Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zumindest auf ein nicht vermeidbares Maß zu verringern, weist GLYN hiermit ausdrücklich darauf hin, dass GLYN, sofern GLYN gebrauchte, restentleerte Verpackungen von Waren, die GLYN im Sortiment hat und die GLYN als Letztvertreiber abgibt, unentgeltlich zurücknimmt. Sofern mit dem Besteller nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe der Verpackungen an den Besteller.
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Rechtlicher Hinweis bezüglich Reklamationen hinsichtlich behaupteter Verstöße gegen geltendes Recht
- Sollte der Besteller oder ein Dritter in dem Verhalten von GLYN einen Verstoß gegen geltendes Recht erkennen, möge er sich direkt an GLYN wenden. Im Falle einer berechtigten Reklamation wird GLYN den Verstoß dann sofort einstellen. Einer Abmahnung oder gerichtlichen Geltendmachung bedarf es in solchen Fällen nicht. Sollte der Besteller oder der Dritte die Verletzung geltenden Rechts im Wege einer Abmahnung oder gerichtlich geltend machen, weist GLYN darauf hin, dass er die dadurch entstehenden Kosten wegen fehlender Wiederholungsgefahr selbst zu tragen hat.
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Rechtliche Hinweise bezüglich Dokumente, die einen Bezug zu angebotenen, bestellten oder gelieferten Waren haben
- Sofern eine an den von GLYN angebotenen Waren und Leistungen interessierte Person, der Besteller, der Käufer oder Nutzer oder eine sonstige dritte Person, von GLYN Dokumente erhält, die einen Bezug zu angebotenen, bestellten oder gelieferten Ware aufweisen (z. B. Application Note, Handbuch, Datenblatt, SUPPORT-Paper, 8D-Report, Präsentationen, etc.), beruhen alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen auf den zum Zeitpunkt der Übermittlung bei GLYN bestehenden Erkenntnissen und Erfahrungen aus der Entwicklung bzw. auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Herstellers, ohne jeden konkreten Anwendungsbezug, es sei denn, ein solcher Anwendungsbezug wurde hinsichtlich der übermittelten Informationen ausdrücklich vereinbart. Zur Abgabe von Erklärungen mit konkreten Anwendungsbezug gelten nur Mitarbeitende von GLYN mit Prokura oder Mitarbeitende der Geschäftsleitung als bevollmächtigt.
- Dokumente, die einen Bezug zu Waren aufweisen (siehe 4.1) enthalten keine Empfehlungen für irgendeine spezifische Anwendung. Sollte jemand eine Textpassage als Empfehlung für eine spezifische Anwendung verstehen, muss diese Person mit GLYN Rücksprache halten. Vorstehendes gilt nicht für Empfehlungen, die Teil einer vertraglichen Vereinbarung sind. Zur Abgabe von vertraglich verbindlichen Empfehlungen gelten nur Mitarbeitende von GLYN mit Prokura oder Mitarbeitende der Geschäftsleitung als bevollmächtigt.
- Alle Angaben in Dokumenten, die einen Bezug zu Waren aufweisen (siehe 4.1), können von GLYN oder vom Hersteller jederzeit nach freiem Ermessen geändert werden.
- Jede Anwendung oder Verwendung der Angaben aus einem von GLYN übermittelten Dokument, erfolgt in der ausschließlichen Entscheidung der Person, die das Produkt anwendet oder nutzt. GLYN übernimmt dafür keinerlei Verantwortung, Haftung oder Gewährleistung, gleich für welchen Zweck, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Dokumente, die einen Bezug zu Waren aufweisen (siehe 4.1), unterliegen den Urheberrechten von GLYN bzw. den Urheberrechten des Herstellers der beschriebenen Sache. Im Übrigen bleiben diese Dokumente sowohl in Papierform als auch als Datei als alleiniges Eigentum von GLYN bzw. des Herstellers geschützt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
- Jede unbefugte und jede von GLYN oder vom Hersteller nicht schriftlich autorisierte Verwendung der zuvor genannten Dokumente ist untersagt.
- Sofern ein Dokument im Sinne von 4.1 die Merkmale der Sache beschreibt, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, gilt diese Beschreibung als abschließend. Abschließend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Merkmale, die hier nicht aufgeführt sind, vom Käufer bzw. Nutzer nicht erwartet werden können. Enthält ein Dokument z. B. keine Beschreibung hinsichtlich der Rüttelfestigkeit, bedeutet dies, dass eine Rüttelfestigkeit nicht erwartet werden kann. Abweichende Vereinbarungen können nur ausdrücklich schriftlich erfolgen. Zur Abgabe entsprechender Erklärungen gelten nur Mitarbeitende von GLYN mit Prokura oder Mitarbeitende der Geschäftsleitung als bevollmächtigt.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Eignung der Sache allein aus den beschriebenen Merkmalen ableitet, die sich aus den von GLYN übermittelten Dokumenten (siehe 4.1) ergeben. Zur Abgabe von Erklärungen mit konkretem Eignungsbezug gelten nur Mitarbeitende von GLYN mit Prokura oder Mitarbeitende der Geschäftsleitung als bevollmächtigt.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Dokumenten (siehe 4.1) beschriebenen Merkmale zur Folge haben können, dass sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, sei es, weil sie z. B. komplexer strukturiert ist und damit für mehr Einsatzzwecke geeignet, aber deshalb auch in der Handhabung aufwendiger ist oder weil sie einfacher strukturiert und deshalb lediglich für bestimmte Einsatzzwecke geeignet ist.
- Sofern der Besteller die in einem Dokument beschriebene Sache ausdrücklich für eine gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 3 Nr. 1 BGB erwerben möchte, muss er darauf in seiner Bestellung ausdrücklich und in textlich hervorgehobener Form (z. B. durch Fettdruck oder durch rote Schrift) hinweisen.
- Sofern in einem Dokument die Begriffe „sicher“ oder „Sicherheit“ verwendet werden, bezieht sich dies immer nur auf die in diesem Dokument beschriebene Sicherheit. Sollte die das Produkt anwendende oder nutzende Person darüberhinausgehende Sicherheitserwartungen haben, wird dringend empfohlen, dies mit GLYN zu erörtern.
- Die Begriffe „sicherstellen“ und „stellt sicher“ sind ausschließlich in technischer Sicht zu verstehen. Sofern diese Begriffe nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Garantieerklärung stehen, sind diese Begriffe nicht als Garantie im Sinne von § 443 BGB auszulegen. Zur Abgabe von Garantieerklärungen gelten nur Mitarbeitende von GLYN mit Prokura oder Mitarbeitende der Geschäftsleitung als bevollmächtigt.
- Soweit in einem Dokument ausdrücklich auf mögliche Gefahrstellen hingewiesen wird, basiert dies lediglich auf Erfahrungen und beansprucht keine Vollständigkeit. Aus dem Dokument kann deshalb keinesfalls abgeleitet werden, dass es sich hier um eine abschließende Aufzählung von Gefahrstellen handelt.
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Rechtliche Hinweise zu Beratungsverträgen
- Zum Abschluss von Beratungsverträgen sind nur Mitarbeitende von GLYN mit Prokura oder Mitarbeitende der Geschäftsleitung bevollmächtigt. Beratungsverträge bedürfen immer der Schriftform und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Dies gilt auch dann, wenn ein Beratungsvertrag ein Teil eines anderen Rechtsgeschäfts sein soll.
- Ein Dokument, welches Bezug zu angebotenen, bestellten oder gelieferten Waren aufweist (siehe 4.1) ist nur dann Bestandteil einer Beratungsleistung, wenn an anderer Stelle (z. B. in einem Beratungsvertrag) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dieses Dokument Bestandteil der Beratungsleistung ist.